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Allgemeine Geschäftsbedingungen

Allgemeine Geschäftsbedingungen für Fahrschulen:

1. Bestandteil der Ausbildung
Die Fahrausbildung umfasst theoretischen und praktischen Fahrunterricht. Schriftlicher Ausbildungsvertrag Sie erfolgt aufgrund eines schriftlichen Ausbildungsvertrages.

Rechtliche Grundlagen der Ausbildung
Der Unterricht wird aufgrund der hierfür geltenden gesetzlichen Bestimmungen und der auf ihnen beruhenden Rechtsverordnungen, namentlich der Fahrschülerausbildungsordnung, erteilt. Im Übrigen gelten die nachstehenden Bedingungen, die Bestandteile des Ausbildungsvertrages sind.

Beendigung der Ausbildung
Die Ausbildung endet mit der bestandenen Fahrerlaubnisprüfung, in jedem Fall nach Ablauf von einem Jahr seit Abschluss des Ausbildungsvertrages. Wird das Ausbildungsverhältnis nach Beendigung fortgesetzt, so sind für die angebotenen Leistungen der Fahrschule die Entgelte der Fahrschule maßgeblich, die durch den nach § 19 FahrlG bestimmten Preisaushang zum Zeitpunkt der Fortsetzung des Ausbildungsvertrages ausgewiesen sind. Hierauf hat die Fahrschule bei Fortsetzung hinzuweisen.

Eignungsmängel des Fahrschülers
Stellt sich nach Abschluss des Ausbildungsvertrages heraus, dass der Fahrschüler die notwendigen körperlichen oder geistigen Anforderungen für den Erwerb der Fahrerlaubnis nicht erfüllt, so ist für die Leistungen der Fahrschule Ziffer 6 anzuwenden.

2. Entgelte, Preisaushang
Die im Ausbildungsvertrag zu vereinbarenden Entgelte haben den durch Aushang in der Fahrschule bekannt gegebenen zu entsprechen.

3. Grundbetrag und Leistungen
a) mit dem Grundbetrag werden abgegolten: Die allgemeinen Aufwendungen der Fahrschule sowie die Erteilung des theoretischen Unterrichts und erforderliche Vorprüfungen bis zur ersten theoretischen Prüfung. Für die weitere Ausbildung im Falle des Nichtbestehens der theoretischen Prüfung ist die Fahrschule berechtigt, den hierfür im Ausbildungsvertrag vereinbarten Teilgrundbetrag zu berechnen, höchstens aber die Hälfte des Grundbetrages der jeweiligen Klasse; die Erhebung eines Teilgrundbetrages nach nicht bestandener praktischer Prüfung ist unzulässig.

Entgelt für Fahrstunden und Leistungen
b) Mit dem Entgelt für die Fahrstunde von 45 Minuten Dauer werden abgegolten: Die Kosten für das Ausbildungsfahrzeug, einschließlich der Fahrzeugversicherungen sowie die Erteilung des praktischen Fahrunterrichts. Absage von Fahrstunden / Benachrichtigungsfrist Kann der Fahrschüler eine vereinbarte Fahrstunde nicht einhalten, so ist die Fahrschule unverzüglich zu verständigen. Werden vereinbarte Fahrstunden nicht mindestens 2 Werktage vor dem vereinbarten Termin abgesagt, ist die Fahrschule berechtigt, eine Ausfallentschädigung für vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Fahrstunden in Höhe von drei Vierteln des Fahrstundenentgeltes zu verlangen. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

 

Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung und Leistungen
c) Mit dem Entgelt für die Vorstellung zur Prüfung werden abgegolten: Die theoretische und die praktische Prüfungsvorstellung einschließlich der Prüfungsfahrt. Bei Wiederholungsprüfungen wird das Entgelt, wie im Ausbildungsvertrag vereinbart, erhoben.

 

4. Zahlungsbedingungen
Soweit nichts anderes vereinbart ist, werden der Grundbetrag bei Abschluss des Ausbildungsvertrages, das Entgelt für die Fahrstunde vor Antritt derselben, der Betrag für die Vorstellung zur Prüfung zusammen mit eventuell verauslagten Verwaltungs- und Prüfungsgebühren spätestens 3 Werktage vor der Prüfung fällig.

 

Leistungsverweigerung bei Nichtausgleich der Forderungen
Wird das Entgelt nicht zur Fälligkeit bezahlt, so kann die Fahrschule die Fortsetzung der Ausbildung sowie die Anmeldung und Vorstellung zur Prüfung bis zum Ausgleich der Forderungen verweigern.


Entgeltentrichtung bei Fortsetzung der Ausbildung
Das Entgelt für eine eventuelle erforderliche weitere theoretische Ausbildung (Ziffer 3a Abs. 2) ist vor Beginn derselben zu entrichten.

 

5. Kündigung des Vertrages 

Der Ausbildungsvertrag kann vom Fahrschüler jederzeit, von der Fahrschule nur aus wichtigem Grund gekündigt werden: Ein wichtiger Grund liegt insbesondere vor, wenn der Fahrschüler

a) trotz Aufforderung und ohne triftigen Grund nicht innerhalb von 4 Wochen seit Vertragsabschluß mit der Ausbildung beginnt oder er
diese um mehr als 3 Monate ohne triftigen Grund unterbricht,

b) den theoretischen oder den praktischen Teil der Fahrerlaubnisprüfung nach jeweils zweimaliger Wiederholung nicht bestanden hat, c) wiederholt oder gröblich gegen Weisungen oder Anordnungen des Fahrlehrers verstößt.


Schriftform der Kündigung Eine Kündigung des Ausbildungsvertrages ist nur wirksam, wenn sie schriftlich erfolgt.

 

6. Entgelte bei Vertragskündigung
Wird der Ausbildungsvertrag gekündigt, so hat die Fahrschule Anspruch auf das Entgelt für die erbrachten Fahrstunden und eine etwa erfolgte Vorstellung zur Prüfung. Kündigt die Fahrschule aus wichtigem Grund oder der Fahrschüler, ohne durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst zu sein (siehe Ziff. 5), steht der Fahrschule folgendes Entgelt zu:
a) 1/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Vertragsschluss mit der Fahrschule, aber vor Beginn der Ausbildung erfolgt;

b) 2/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach Beginn der theoretischen Ausbildung, aber vor der Absolvierung eines Drittels der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;
c) 3/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung eines Drittels, aber vor dem Abschluss von zwei Dritteln der für
die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt;

d) 4/5 des Grundbetrages, wenn die Kündigung nach der Absolvierung von zwei Dritteln der für die beantragten Klassen vorgeschriebenen theoretischen Mindestunterrichtseinheiten erfolgt, aber vor deren Abschluss;
e) der volle Grundbetrag, wenn die Kündigung nach dem Abschluss der theoretischen Ausbildung erfolgt. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, dass ein Entgelt oder ein Schaden in der jeweiligen Höhe nicht angefallen oder nur geringer angefallen ist. Kündigt die Fahrschule ohne wichtigen Grund oder der Fahrschüler, weil er hierzu durch ein vertragswidriges Verhalten der Fahrschule veranlasst wurde, steht der Fahrschule der Grundbetrag nicht zu. Eine Vorauszahlung ist zurückzuerstatten.


7. Einhaltung vereinbarter Termine
Fahrschule, Fahrlehrer und Fahrschüler haben dafür zu sorgen, dass vereinbarte Fahrstunden pünktlich beginnen. Fahrstunden beginnen und enden grundsätzlich an der Fahrschule. Wird auf Wunsch des Fahrschülers davon abgewichen, wird die aufgewendete Fahrzeit zum Fahrstundensatz berechnet. Hat der Fahrlehrer den verspäteten Beginn einer Fahrstunde zu vertreten oder unterbricht er den praktischen Unterricht, so ist die ausgefallene Ausbildungszeit nachzuholen oder gutzuschreiben.

 

Wartezeiten bei Verspätung
Verspätet sich der Fahrlehrer um mehr als 15 Minuten, so braucht der Fahrschüler nicht länger zu warten. Hat der Fahrschüler den verspäteten Beginn einer vereinbarten praktischen Ausbildung zu vertreten, so geht die ausgefallene Ausbildungszeit zu seinen Lasten. Verspätet er sich um mehr als 15 Minuten, braucht der Fahrlehrer nicht länger zu warten. Die vereinbarte Ausbildungszeit gilt dann als ausgefallen (Ziffer 3b Absatz 3).


Ausfallentschädigung
Die Ausfallentschädigung für die vom Fahrschüler nicht wahrgenommene Ausbildungszeit beträgt auch in diesem Falle drei Viertel des Fahrstundenentgelts. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

 

8. Ausschluss vom Unterricht
Der Fahrschüler ist vom Unterricht auszuschließen:
a) Wenn er unter dem Einfluss von Alkohol oder anderen berauschenden Mitteln steht;
b) Wenn anderweitig Zweifel an seiner Fahrtüchtigkeit begründet sind.

 

Ausfallentschädigung
Der Fahrschüler hat in diesem Fall ebenfalls als Ausfallentschädigung drei Viertel des Fahrstundenentgelts zu entrichten. Dem Fahrschüler bleibt der Nachweis vorbehalten, ein Schaden sei nicht oder in wesentlich geringerer Höhe entstanden.

 


9. Behandlung von Ausbildungsgerät und Fahrzeugen
Der Fahrschüler ist zur pfleglichen Behandlung der Ausbildungsfahrzeuge, Lehrmodelle und des sonstigen Anschauungsmaterials verpflichtet.

 

10. Bedienung und Inbetriebnahme von Lehrfahrzeugen
Ausbildungsfahrzeuge dürfen nur unter Aufsicht des Fahrlehrers bedient oder in Betrieb gesetzt werden. Zuwiderhandlungen können Strafverfolgungen und Schadenersatzpflicht zur Folge haben.

 

Besondere Pflichten des Fahrschülers bei der Kraftradausbildung
Geht bei der Kraftradausbildung oder -prüfung die Verbindung zwischen Fahrschüler und Fahrlehrer verloren, so muss der Fahrschüler unverzüglich (an geeignete Stellen) anhalten, den Motor abstellen und auf den Fahrlehrer warten. Erforderlichenfalls hat er die Fahrschule zu verständigen. Beim Verlassen des Fahrzeugs hat er dieses ordnungsgemäß abzustellen und gegen unbefugte Benutzung zu sichern.
 

11. Abschluss der Ausbildung
Die Fahrschule darf die Ausbildung erst abschließen, wenn sie überzeugt ist, dass der Fahrschüler die nötigen Kenntnisse und Fähigkeiten zum Führen eines Kraftfahrzeuges besitzt (§ 16 FahrlG). Deshalb entscheidet der Fahrlehrer nach pflichtgemäßem Ermessen über den Abschluss der Ausbildung (§ 6 FahrschAusbO).

 

Anmeldung zur Prüfung
Die Anmeldung zur Fahrerlaubnisprüfung bedarf der Zustimmung des Fahrschülers; sie ist für beide Teile verbindlich. Erscheint der Fahrschüler nicht zum Prüfungstermin, ist er zur Bezahlung des Entgelts für die Vorstellung zur Prüfung und verauslagter oder anfallender Gebühren verpflichtet.

 

12. Gerichtsstand
Hat der Fahrschüler keinen allgemeinen Gerichtsstand im Inland oder verlegt er nach Vertragsabschluß seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen
Aufenthaltsort aus dem Inland, oder ist der gewöhnliche Aufenthaltsort zum Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt, so ist der Sitz der
Fahrschule der Gerichtsstand.

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Allgemeinen Geschäftsbedingungen der Fahrschule Lottermann für die Weiterbildung von Berufskraftfahrer gem. BKrFQG
Stand 01.01.2010

1. Geltungsbereich
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge der Fahrschule Lottermann über die Durchführung von Seminaren, Lehrgängen und Trainings. Etwaige Allgemeine Geschäftsbedingungen des Vertragspartners werden auch dann nicht Vertragsinhalt, wenn die Fahrschule Lottermann ihnen nicht nochmals ausdrücklich widerspricht.


2. Angebote/Auftragserteilung
Angebote verstehen sich in Euro. Druckfehler, Preisänderungen und sonstige Irrtümer sind vorbehalten. Ein Auftrag gilt als verbindlich erteilt, wenn ein Angebot oder ein Vertrag durch den Auftraggeber per Brief, Fax oder Email freigegeben wurde. Änderungen, Ergänzungen und mündliche Nebenabreden bedürfen der Schriftform.
 

3. Durchführung/Seminarinhalte
Der Inhalt und die Durchführung des Seminars richten sich nach dem jeweiligen Seminarprogramm, das insoweit Bestandteil des Vertrages wird. Die Fahrschule Lottermann behält sich den Wechsel von Referenten und/oder eine Verlegung bzw. Änderung im Programmablauf vor, sofern diese das Veranstaltungsziel nicht grundlegend verändert. Erreicht der Kunde die vereinbarte Mindestteilnehmerzahl nicht, berechtigt dies nicht zur kundenseitigen Absage des Seminars. Ist eine Pauschale für die Ausrichtung des Seminars vereinbart, fällt diese auch bei reduzierter Teilnehmerzahl voll an.
 

4. Rücktritt/Stornierung
Ein Rücktritt bzw. eine Stornierung hat in Schriftform zu erfolgen. Nach Bestätigung der Fahrschule Lottermann gilt die Beauftragung als verbindlich. Bei komplettem Rücktritt vom Vertrag fallen 20% des gesamten Auftragswertes als Stornogebühren an. Die Verschiebung von Einzelseminaren auf einen Ersatztermin ist nach Verfügbarkeit und in Absprache mit der Fahrschule Lottermann möglich. Bei erneuter Absage des Ersatztermins, oder wenn innerhalb von 4 Wochen kein Ersatztermin benannt wurde, fallen automatisch 20% der Auftragssumme an. Erfolgt die Stornierungen innerhalb von 4 Wochen vor Seminarbeginn, fallen 50% des Auftragswertes als Stornogebühren an. Bei kurzfristigen Absagen innerhalb einer Woche vor Seminarbeginn ist eine Stornierung nicht mehr möglich, in diesem Fall wird automatisch die gesamte Rechnungssumme fällig.

5. Absage durch den Veranstalter
Die Fahrschule Lottermann behält sich die Absage von Seminaren aus Gründen, die sie nicht zu vertreten hat, z.B. Nichterreichen der Seminartypabhängigen Teilnehmerzahl, kurzfristiger Ausfall des Dozenten, vor. Bei einer Absage wird die Fahrschule Lottermann versuchen, den Teilnehmer/die Teilnehmerin auf einen anderen Veranstaltungstermin anzugeben, sofern der Teilnehmer/die Teilnehmerin einverstanden ist. Andernfalls erfolgt die volle Rückerstattung der eventuell bereits bezahlten Seminargebühren. Weitergehende Ansprüche des Teilnehmers/der Teilnehmerin, insbesondere Schadensersatzansprüche gleich welcher Art sind ausgeschlossen, außer in Fällen vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Verhaltens seitens der Fahrschule Lottermann oder deren Erfüllungsgehilfen.
 

6. Zahlungsbedingungen
Rechnungen werden mit Erhalt generell ohne jeden Abzug fällig. Die Zahlung erfolgt unter Angabe der Rechnungsnummer und der Kundennummer auf das in der Rechnung genannte Konto der Fahrschule Lottermann.
 

7. Haftung
Die Fahrschule Lottermann übernimmt keine Gewährleistung oder Haftung für den Ausfall von Personen bzw. Aktionen im Falle von höherer Gewalt wie z. B. Krankheit oder Unfall. Wenn dieser Fall eintrifft bemüht sich die Fahrschule Lottermann um gleichwertigen Ersatz, ein Rechtsanspruch darauf besteht jedoch nicht. Die Fahrschule Lottermann haftet nicht für Schäden, die durch Unfälle und/oder durch Verlust oder Diebstahl von in die Schulungsräume/Schulungsgelände eingebrachten Sachen, insbesondere Garderobe oder Wertgegenstände, entstehen.
 

8. Gewährleistung
Erkennbare Mängel müssen sofort nach Erhalt bzw. nach dem Seminar, spätestens jedoch nach 7 Tagen, schriftlich gerügt werden. Bei berechtigter Mängelrüge hat der Kunde das Recht auf unverzügliche, kostenlose Nachbesserung. Ein weiterführender Schadensersatz, auch für Folgeschäden ist ausgeschlossen.
 

9. Erfüllungsort/Gerichtsstand
Als Erfüllungsort gilt der schriftlich mitgeteilte Veranstaltungsort. Der Gerichtsstand ist Sitz der Fahrschule.

 

10. Schlussbestimmungen 
Sollte eine oder mehrere der in diesem Vertrag getroffenen Vereinbarungen rechtlich unwirksam sein, so wird davon die Wirksamkeit der anderen Bestimmungen nicht berührt. Der Auftraggeber wird hiermit darauf hingewiesen, dass im Rahmen der Rechtsvorschriften Daten gespeichert und zweckgebunden verarbeitet werden.

 

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